Wichtige Neuerungen in 2023

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03. Februar 2023

Glückliches Paar neckt sich bei der Zubereitung des Frühstücks

Nach einem turbulenten Weltgeschehen in 2022 blicken wir auf das neue Jahr mit all seinen Neuerungen. Von Alltag und Auto über Arbeit und Finanzen bis hin zum Thema Versicherungen: Wir haben wichtige Neuerungen zusammengefasst und geben einen Überblick darüber, was dich in diesem Jahr unter anderem erwartet und welche Chancen du selbstbestimmt nutzen kannst.

ALLTAG

Gas, Fernwärme und Strom erhalten Preisdeckel

Energie wird für Verbraucherinnen und Verbraucher immer teurer – um dem entgegenzuwirken, sollen Preisbremsen bei Gas, Strom und Fernwärme gelten. Formal soll diese Regelung ab März 2023 in Kraft treten, die Maßnahmen sollen aber schon rückwirkend ab Januar 2023 spürbar sein.

Dabei soll für 80 Prozent des gemessenen Vorjahresverbrauchs für Gas ein Preisdeckel von 12 Cent, für Strom von 40 Cent und für Fernwärme von 9,5 Cent pro Kilowattstunde gelten. Der darüber liegende Verbrauch soll mit den oftmals höheren Preisen der jeweiligen Vertragsanbieter berechnet werden.

Das 49-Euro-Ticket kommt

Nachdem im vergangenen Sommer für drei Monate das 9-Euro-Ticket als Entlastungsmaßnahme im ÖPNV einen großen Erfolg verbuchen konnte, folgt nun voraussichtlich zum 1. Mai 2023 ein verstetigter Nachfolger in Form des Deutschlandtickets. Dieses soll deutschlandweit für alle Busse und Bahnen des öffentlichen Nahverkehrs gelten und 49 Euro pro Monat kosten. Dabei soll es als monatlich kündbares Abo und in digitaler Form erhältlich sein.

Mehrwegpflicht im To-go-Bereich

Ab diesem Jahr sind Restaurants, Bistros und Cafés, die Speisen und Getränke für unterwegs verkaufen, verpflichtet, neben Einweg- auch Mehrwegverpackungen anzubieten. Diese dürfen nicht zu schlechteren Bedingungen angeboten werden, das heißt zum Beispiel, dass sie auch nicht teurer sein dürfen als die Einwegalternative. Bedeutet das, dass ein Mehrwegbecher jetzt pfandfrei ist? Nein, ein Pfand, das bei der Rückgabe wieder ausgezahlt wird, darf erhoben werden. Außer für die offensichtlichen Gastronomiebetriebe gilt diese Regelung im Übrigen auch für Kantinen, Tankstellen und Cateringbetriebe.

Ausgenommen von dieser Pflicht sind kleine Imbisse, Kioske und Geschäfte mit einer Ladenfläche von unter 80 Quadratmetern oder mit einer Beschäftigtenzahl von weniger als fünf. Diese Läden müssen es ihren Kundinnen und Kunden aber ermöglichen, eigene Mehrwegbehältnisse befüllen zu lassen.

Neue Euro-Münzen

Bereits seit 2013 ist Kroatien Mitglied der EU, hatte bislang jedoch noch die kroatische Kuna als Währung. Mit dem Beitritt des Landes in die Euro-Zone zum 1. Januar 2023 wird nun nicht nur der Euro in Kroatien als offizielles Zahlungsmittel akzeptiert, sondern es werden auch neue Münzmotive in Umlauf gebracht.

Verschobener Atomausstieg

Zur energetischen Versorgungssicherheit in Deutschland werden die drei noch verbleibenden Atomkraftwerke Isar 2, Neckarwestheim 2 und Emsland bis einschließlich 14. April 2023 weiter in Betrieb bleiben. Ursprünglich sollte das letzte AKW bereits Ende 2022 vom Netz gehen. In Anbetracht des Ukrainekriegs und der damit einhergehenden Versorgungsunsicherheit in Bezug auf russische Energie wurde jedoch beschlossen, den Winter als energieintensive Zeit mit dem Weiterbetrieb von Kernenergie zu überbrücken.

FINANZEN

Grundfreibetrag steigt erneut

Wie auch die letzten zehn Jahre wurde auch 2023 der steuerliche Grundfreibetrag erneut erhöht. Dieses Mal ist er um 561 Euro auf 10.908 Euro gestiegen. Der Grundfreibetrag stellt das Einkommen dar, bis zu dem keine Steuern gezahlt werden müssen. Auch der Spitzensteuersatz von 42 Prozent, der bislang ab einem zu versteuernden Einkommen von 58.597 Euro griff, ist ab sofort erst ab 62.810 Euro fällig.

Sparerpauschbetrag und Kindergeld steigen

Der Sparerpauschbetrag, auch als Sparerfreibetrag bekannt, ist zum Jahresstart um rund 25 Prozent gestiegen von 801 auf 1.000 Euro (2.000 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare). Der Sparerpauschbetrag sorgt für die Steuerfreiheit bei Kapitaleinkünften wie beispielsweise Zinsen und Dividenden, solange diese einen bestimmten Betrag nicht überschreiten.

Zudem wurde das Kindergeld auf 250 Euro monatlich für die ersten drei Kinder erhöht. Zuvor wurde dieses gestaffelt verteilt: 219 Euro für das erste und zweite Kind, 225 für das dritte und 250 Euro ab dem vierten Kind. Ebenso ist der Kinderfreibetrag (setzt sich zusammen aus Kinderfreibetrag und Erziehungsfreibetrag) von 8.548 auf 8.688 Euro pro Jahr je Kind für beide Elternteile gestiegen.

Erhöhung der Homeoffice-Pauschale

Während die Homeoffice-Pauschale bislang auf 600 Euro im Jahr begrenzt war, können ab sofort bis zu 1.260 Euro jährlich steuerlich geltend gemacht werden. Somit erhöht sich die Zahl der begünstigten Homeoffice-Tage von 120 auf 210. Die Pauschale gilt auch für Arbeitnehmende ohne häusliches Arbeitszimmer. Vor allem Familien mit kleineren Wohnungen profitieren von der Erhöhung, da ein separates Arbeitszimmer damit nicht mehr Voraussetzung für eine Steuererleichterung ist.

Wohngeld steigt und erreicht mehr Menschen

Im Rahmen des dritten Entlastungspakets beschloss die Bundesregierung eine Reform, die den Anspruch auf Wohngeld von zuvor durchschnittlich 180 Euro pro Monat auf nun 370 Euro verdoppelt. Mit dem neuen „Wohngeld Plus“ steigt die Zahl der Wohngeld-berechtigten Personen von 600.000 auf zwei Millionen. So sollen Menschen mit geringem Einkommen, die von den stark gestiegenen Energiekosten besonders hart betroffen sind, finanziell entlastet werden.

Basisrente wird frühzeitig vollständig absetzbar

Nachdem die Absetzbarkeit der Basis-Rentenbeiträge 2023 eigentlich nur auf 96 Prozent steigen sollte (2022: 94 Prozent), ist dies nun doch im Rahmen des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung bereits zu 100 Prozent möglich und somit zwei Jahre früher als geplant. Somit können die Basis-Rentenbeiträge als Sonderausgaben zusammen mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.

Frührentnerinnen und -rentner können mehr dazuverdienen

Mit Beginn des neuen Jahres ist für Menschen, die eine vorgezogene Altersrente beziehen, die Hinzuverdienstgrenze von derzeit 46.060 Euro entfallen. Sie können also ab sofort beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Bei Erwerbsminderungsrenten wurde die Grenze deutlich angehoben, von zuvor 6.300 Euro auf bis zu 34.500 Euro, je nach Einzelfall. Dies soll Personalengpässen infolge des Fachkräftemangels entgegenwirken, die durch die Coronapandemie entstanden sind.

Auch Mitglieder der Künstlersozialkasse (KSK), die zuvor nur maximal 450 Euro im Monat aus nicht künstlerischen Tätigkeiten hinzuverdienen durften, bleiben nun über die KSK abgesichert, solange ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit noch erkennbar hauptberuflich ausgeübt wird.

Immobilie vererben oder verschenken wird teurer

Immobilienwerte werden künftig am Verkaufswert festgestellt. Hohe Preise am Immobilienmarkt können daher zu entsprechend viel höheren Erbschafts- und Schenkungssteuern führen, wobei die Freibeträge für Schenkungen und Vererbungen gleich bleiben. Deshalb wird es in diesem Jahr deutlich teurer, eine Immobilie geschenkt beziehungsweise vererbt zu bekommen oder zu erwerben.

Das Bürgergeld löst Hartz IV ab

Für Menschen, die bislang Arbeitslosengeld II, umgangssprachlich auch Hartz IV genannt, bezogen haben, hat sich zum Jahresstart ebenfalls einiges geändert. Die Grundsicherung wurde mit dem Bürgergeld zu einer modernen Unterstützungsleistung weiterentwickelt, die bürgernäher, zielgerichteter und unbürokratischer als die bisherige staatliche Hilfe sein soll.

Finanziell bedeutet dies eine Erhöhung von 53 Euro monatlich für den Regelbedarf eines alleinstehenden Erwachsenen auf 502 Euro. Hinzu kommt, dass für die Leistungsberechtigten im ersten Jahr eine Karenzzeit gilt, in der die Kosten für die Unterkunft in voller Höhe und Heizkosten in angemessener Höhe vom Staat übernommen werden. Des Weiteren können Menschen, die auf Bürgergeld angewiesen sind, ihr Erspartes bis zu einer Grenze von 40.000 Euro behalten. Erst nach Ablauf der Karenzzeit wird eine entbürokratisierte Vermögensprüfung vorgenommen.

Damit Menschen, die sich neben dem Leistungsbezug noch etwas dazuverdienen, entlastet werden, gibt es gewisse Freigrenzen für den Hinzuverdienst. So werden die ersten 100 Euro nicht auf das Bürgergeld angerechnet. 20 Prozent des monatlichen Hinzuverdienstes, der diese 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, sind anrechnungsfrei. Liegt der Verdienst darüber, aber unter 1.000 Euro, sind es 30 Prozent von diesem Teil des Erwerbseinkommens, die nicht angerechnet werden. Bei einem Verdienst zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro sind zehn Prozent dieses Teils auf das Bürgergeld anrechnungsfrei. Für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende, die einem Minijob nachgehen, fallen Abgaben bis zu einem Einkommen von 520 Euro weg. Auch Auszubildende profitieren von höheren Freibeträgen bei der Ausbildungsvergütung.

Sanktionen, die bei Verstößen gegen die Pflichten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger verhängt werden, sind nach einem dreistufigen System aufgebaut. Dabei werden bei der ersten Pflichtverletzung für einen Monat zehn Prozent des Bürgergelds gekürzt, bei der zweiten 20 Prozent für zwei Monate und bei der dritten 30 Prozent für drei Monate.

ARBEIT

Lieferkettengesetz soll Kinder- und Zwangsarbeit verhindern

In diesem Jahr soll ein verbesserter Schutz der Menschenrechte in globalen Lieferketten umgesetzt werden. Dabei geht es nicht darum, weltweit deutsche Sozialstandards zu etablieren, sondern grundlegende Menschenrechtsstandards wie das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit umzusetzen. Dafür stehen auch Unternehmen in Deutschland in der Verantwortung, in ihren Lieferketten die Einhaltung der Menschenrechte sicherzustellen.

Das Gesetz legt klare und umsetzbare Anforderungen an die Sorgfaltspflichten von Unternehmen fest und schafft so Rechtssicherheit. Die zentralen Regelungen sind dabei in vier Punkten zusammenzufassen:

  1. erstmals klare Anforderungen für die unternehmerischen Sorgfaltsplichten
  2. Verantwortung für die gesamte Lieferkette vom Rohstoff bis zum fertigen Verkaufsprodukt
  3. externe Überprüfung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
  4. besserer Schutz der Menschenrechte.

VERSICHERUNGEN

Neue Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung

Seit dem 1. Januar 2023 gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung eine neue Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der das eigene Einkommen beitragspflichtig ist. Der Wert ist damit auf 59.850 Euro im Jahr (beziehungsweise 4.987,50 Euro im Monat) von zuvor 58.080 Euro pro Jahr (respektive 4.837,50 Euro im Monat) gestiegen. Die Versicherungspflichtgrenze, ab der die Option besteht, sich privat krankenversichern zu lassen, wurde auf 66.600 Euro jährlich (monatlich 5.550 Euro) von zuvor 64.350 Euro (5.362,50 Euro monatlich) erhöht.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung liegt ab sofort in den neuen Bundesländern bei 7.100 Euro im Monat (zuvor 6.750 Euro) und in den alten Bundesländern bei 7.300 Euro im Monat (vorher 7.050 Euro). In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt diese Einkommensgrenze ab sofort bei 8.700 Euro (2022: 8.350 Euro) in den neuen Ländern und bei 8.950 Euro (2022: 8.650 Euro) in den alten Ländern.

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, wurde für 2023 vorläufig auf 43.142 Euro im Jahr (2022: 38.901 Euro) festgesetzt.

AUTO

Änderungen der Typklassen in der Kfz-Versicherung

Wie in jedem Jahr wurden auch für 2023 wieder die Typklassen in der Kfz-Versicherung neu evaluiert, was dieses Mal für rund 8,1 Millionen Autofahrerinnen und Autofahrer höhere Typklassen in der Kfz-Haftpflichtversicherung mit sich gebracht hat. Rund 4,8 Millionen dürfen sich dagegen über eine bessere Einstufung freuen. Für die restlichen 70 Prozent, also rund 29,3 Millionen Autofahrerinnen und Autofahrer, bleibt alles beim Alten und ihre Typklasse bleibt gleich.

Was sind Typklassen?

Versicherungen bilden aus der Unfall- und Schadenbilanz eines Automodells die sogenannten Typklassen. So wird jedem Fahrzeugtyp eine Typklasse zugeordnet, die dann als eines von mehreren Tarifmerkmalen herangezogen wird, um den Beitragssatz in der Kfz-Versicherung zu kalkulieren.

Auch in der Voll- und Teilkaskoversicherung sorgt die Typklassenänderung für neue Beitragsberechnungen. So müssen in der Vollkaskoversicherung für rund vier Prozent und in der Teilkaskoversicherung für rund fünf Prozent der Fahrzeuge höhere Beiträge auf den Tisch gelegt werden. Dagegen stehen jedoch rund 34 Prozent bzw. 37 Prozent der Fahrzeuge, die dank einer niedrigeren Typklasse Ersparnisse für ihre Halterinnen und Halter bringen.

Auch die Regionalklassen wurden für 2023 neu festgelegt. Das bedeutet konkret in 101 Bezirken höhere Regionalklassen (ca. 10,1 Millionen Autofahrende), in 67 Bezirken (rund 5,5 Millionen Autofahrende) sorgen niedrigere Klassen für günstigere Versicherungsprämien. Die restlichen 244 Bezirke behalten die Regionalklasse des Vorjahres bei (rund 26,8 Millionen Kfz-Haftpflichtversicherte).

Was sind Regionalklassen?

Ebenso wie die Typklasse dient auch die Regionalklasse Versicherungen als Hilfsmittel bei der Kalkulation des Schadenrisikos von Fahrzeugen. Die Regionalklasse sagt dabei aus, wie hoch die Unfall- bzw. Schadenwahrscheinlichkeit in einem Zulassungsbezirk ist und wie hoch die durchschnittlich entstandenen Kosten je Schaden sind.

Geringere Förderung von Elektrofahrzeugen

Wer sich ein E-Auto zulegen möchte, erhält ab 2023 eine geringere Förderung. Statt bisher maximal 9.000 Euro sinkt der BAFA-Umweltbonus auf maximal 4.500 Euro, je nach Nettolistenpreis. Plug-in-Hybride werden seit Jahresbeginn gar nicht mehr gefördert und E-Autos, die über 45.000 Euro kosten, erhalten ab Januar 2024 keinen Bonus mehr. Hinzu kommt, dass ab September 2023 ausschließlich Privatpersonen einen Antrag auf die Förderung einreichen können – Gewerbetreibende sind von da an nicht mehr förderberechtigt.
Um trotzdem angesichts der hohen Inflation die Bürgerinnen und Bürger zu entlasten, wurde zum Jahreswechsel die jährliche Erhöhung der CO2-Bepreisung auf fossile Kraft- und Heizstoffe ausnahmsweise ausgesetzt.

Maskenpflicht für den Verbandskasten

Die Regelung, dass im Verbandskasten von Autos zwei Corona-Schutzmasken vorhanden sein müssen, besteht bereits seit 1. Februar 2022. Bis zum 31. Januar 2023 läuft noch die Übergangspflicht. Sind danach noch immer keine Masken im Verbandskasten, droht ein Bußgeld in Höhe von fünf Euro. Der Verbandskasten muss dafür jedoch nicht zwingend ausgetauscht werden, sondern es genügt, die Masken hinzuzufügen. Außerdem ist zu beachten, dass medizinische Masken in diesem Fall ausreichen.

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