Mit zielgerichteten Maßnahmen sorgt das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) dafür, dass die Attraktivität der bAV bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern gleichermaßen gesteigert wird. Neben Änderungen im Arbeitsrecht der bAV führt das neue BRSG zu wesentlichen Veränderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Damit Sie sich einen Überblick über die zukünftigen Möglichkeiten und Chancen im Bereich der bAV machen können, haben wir die wesentlichen Neuerungen für Sie zusammengefasst.
*siehe Dokument „Ausgewählte Eckpunkte zum BRSG“
Betriebliche Altersversorgung ist eine Antwort auf die Frage nach finanzieller Absicherung. Von dieser Antwort profitieren Arbeitgeber.
Betriebliche Altersversorgung ist eine Antwort auf die Frage nach finanzieller Absicherung. Von dieser Antwort profitieren Arbeitnehmer.
Gelten die Änderungen zur Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG nur für Versorgungen nach dem neuen Sozialpartnermodell ?
Nein, diese Gesetzesänderung betrifft sowohl Versorgungen nach dem neuen Sozialpartnermodell als auch bestehende und neu einzurichtende Versorgungen aus der „alten“ bAV
In welchem Umfang erhöhte sich der steuerliche Freibetrag?
Vor 2018 waren Beiträge bis zu 4 % der BBG (Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung) steuer- und sozialversicherungsbefreit. Der steuerfreie Betrag erhöhte sich um jährlich 1.800 Euro, sofern nicht gleichzeitig ein „alter“ beitragspflichtiger Direktversicherungsvertrag mit Förderung nach § 40 b EStG bestand. Seit 2018 sind Beiträge bis zu 8 % der BBG steuerbefreit, wobei die SV-Freiheit weiterhin auf 4 % der BBG begrenzt bleibt.
Bestehende Direktversicherungen mit Förderung nach § 40 b EStG werden nur mit ihrem tatsächlichen Beitrag angerechnet.
Anrechnung der bAV auf die Grundsicherung
Was ändert sich?
bAV-Rentenleistungen (aber auch laufende Riester- oder Basisrenten) werden zukünftig in einem bestimmten Umfang von der Anrechnung auf die Grundsicherung freigestellt und verbessern so die Einkommenssituation der Betroffenen im Alter.
Wie hoch ist der Freibetrag?
Der monatliche Freibetrag beträgt zunächst 100 Euro aus der Rente. Ein übersteigender Rentenbetrag wird bis zu einer definierten Obergrenze* mit 30 % berücksichtigt. Nach den Werten von 2018 können damit Freibeträge bis zu 208 Euro erreicht werden.
Beispiel:
Der monatliche Freibetrag beträgt zunächst 100 Euro aus der Rente. Ein übersteigender Rentenbetrag wird bis zu einer definierten Obergrenze* mit 30 % berücksichtigt. Nach den Werten von 2019 können damit Freibeträge bis zu 212 Euro erreicht werden.
* Obergrenze für den Freibetrag: 50 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII
Sozialpartnermodell und reine Beitragszusage (rBZ)
Was ist das Sozialpartnermodell?
Das Sozialpartnermodell ist eine Vereinbarung über eine bAV, die Tarifvertragspartien, also Arbeitgeber und Gewerkschaften, in den Tarifvertrag aufnehmen können. Das Sozialpartnermodell gilt in allen Unternehmen, die dem entsprechenden Tarifvertrag unterliegen.
Wer kann ein Sozialpartnermodell einrichten?
Die Einrichtung eines Sozialpartnermodells ist nur auf tarifvertraglicher Ebene möglich, sowohl über Haus- als auch über Flächentarifverträge.
Für wen gilt dann das Sozialpartnermodell?
Das Modell gilt zunächst für alle Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN), die vom Gültigkeitsbereich des jeweiligen Tarifvertrags (TV) erfasst sind.
Nicht-tarifgebundene Unternehmen sollen sich anschließen können, sofern die Versorgungseinrichtung zustimmt. Es bleibt abzuwarten, ob diese Option in der Praxis eine Rolle spielen wird. Ähnliches gilt für die Möglichkeit einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) des jeweiligen Tarifvertrags.
Was sind die Kernelemente des Sozialpartnermodell?
Wie groß ist das Problem der Arbeitgeberhaftung in der „alten“ bAV-Welt?
Dieser Aspekt wird immer wieder angeführt, wenn es darum geht, den bisher mangelnden Verbreitungsgrad der bAV zu begründen. Formal ist die AG-Haftung in § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG festgeschrieben. Es ist daher umso wichtiger, entsprechend geeignete bAV-Produkte und finanzstarke Anbieter zu finden und eine steuer- und arbeitsrechtlich korrekte Implementierung zu schaffen. Damit lassen sich dann die Haftungsrisiken für den Arbeitgeber minimieren. Dies gilt gerade auch im Breitengeschäft über Direktversicherung und rückgedeckte Unterstützungskasse.
Wie unterscheiden sich das Sozialpartnermodell und die bisherige bAV Welt?
Sozialpartnermodell
15 % AG Zuschuss bei
Entgeltumwandlung
Ausschließlich Rentenleistungen
Keine garantierten Altersrenten
– nur Zielrente
Zusatzbeitrag zur Stabilisierung
der Zielrentenhöhe
soll im Tarifvertrag
vereinbart werden
Beteiligung der Tarifparteien
an der Steuerung
und Durchführung
der Zielrente
Garantiewelt
15 % AG Zuschuss bei
Entgeltumwandlung
Kapitalwahlrecht
Garantierte Versorgungsleistungen
(Alter, BU, Tod)
Kein Zusatzbeitrag, da
Versorgungsleistungen
vom Versicherungsträger
garantiert werden
Beteiligung der Tarifparteien
ist i.d.R. nicht
gegeben